— FRESH MARKETING

IMPRESSUM | AGB

Werbeagentur für Webdesign, Social Media Marketing, Suchmaschinenoptimierung , Filmproduktionen, Animationen & Motion Graphics

Geschäftsinhaber: Gradwohl Rene

Burenstrasse 137
A – 8052 Graz

Tel.: +43 699 11 222 495
Email: office@fresh-marketing.at
Website: www.fresh-marketing.at

Mitglied der WKO
USt, ID-Nummer: ATU74087702

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Büro Graz

Burenstrasse 137, 8052 Graz

1. GELTUNG & UMFANG

1.1. FRESH MARKETING – im Folgenden als FM bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von FM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von FM bzw. der Auftrag des Klienten, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von FM sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Erteilt der Klient einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei FM gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch FM zustande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass FM zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KLIENTEN

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Klienten bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.

3.2. Der Klient wird  FM unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Klient trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von FM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.3. Alle Leistungen von FM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdruck etc.) sind vom Klienten vor Produktion zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Klienten genehmigt.

3.4. Beinhalten die vom Klienten freigegebenen Unterlagen Fehler (z. B. Tipp- oder Rechtschreibfehler), so ist FM dafür in keinster Weise haftbar zu machen.

3.5. Der Klient ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. FM haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird FM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Klient FM schad- und klaglos; er hat FM sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

4.1. FM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Klienten, in jedem Fall aber auf Rechnung des Klienten.

4.3. FM wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. TERMINE

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. FM bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Klienten allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er FM eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende, Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an FM.

5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Klient vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FM.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von FM – entbinden FM jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Klient mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

6.1. FM ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Klient zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Klienten bestehen und dieser auf Begehren von FM weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von FM eine taugliche Sicherheit bietet.

6.2. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

6.3. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 50% der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

6.4. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 6.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

7. HONORAR

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von FM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. FM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält FM mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 10 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3. Alle Leistungen von FM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von FM erwachsenden Barauslagen sind vom Klienten zu ersetzen. (zB Botendienste, Versandkosten, Reisen oder auch Übernächtigungen).

7.4. Kostenvoranschläge von FM sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von FM schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird FM den Klienten auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

7.5. Für alle Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom Klienten nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt FM eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Klient an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich FM zurückzustellen.

8. ZAHLUNG

8.1. Die Rechnungen von FM werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FM.

8.2. Der Klient verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Klienten kann FM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Klienten abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

8.4. Der Klient ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von FM aufzurechnen, außer die Forderung des Klienten wurde von FM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Klienten wird ausgeschlossen.

9. PRÄSENTATIONEN

9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht FM ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von FM für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

9.2. Erhält FM nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von FM, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum von FM; der Klient ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an FM zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von FM nicht zulässig.

9.3. Ebenso ist dem Klienten die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Klient keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht von FM gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist FM berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden

10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERSCHUTZ

10.1. Alle Leistungen von FM einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von FM und können von FM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Klient erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit FM darf der Klient die Leistungen von FM nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von FM setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von FM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

10.2. Änderungen der Leistungen von FM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Klienten oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von FM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.3. Für die Nutzung der Leistungen von FM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von FM erforderlich. Dafür steht FM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu..

10.4. Für die Nutzung der Leistungen von FM bzw. von Werbemitteln, für die FM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von FM notwendig.

10.5. Dafür steht FM im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

11. KENNZEICHNUNG

11.1. FM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf FM und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Klienten dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2.FM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Klienten dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Klienten bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

12.1. Der Klient hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch FM schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Klienten nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch FM zu.

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Klient an FM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. FM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für FM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten FM ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Klienten zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Klienten, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FM beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert, exklusive Steuern, begrenzt.

13. HAFTUNG

13.1. FM wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Klienten rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von FM für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Klienten erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn FM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet FM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Klienten oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2. FM haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

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